Aktuelle Informationen zu Ihren Wärmepreisen
Die stark gestiegenen Energiepreise belasten die Verbraucher:innen. Die Bundesregierung hat deshalb Energiepreisbremsen festgelegt, um Privathaushalte und Unternehmen zu entlasten.
Alle Informationen zur Wärmepreisbremse finden Sie hier.
Wichtige Informationen zur Nahwärmeversorgung Kirchlengern (NWK) finden Sie hier.
Sie können sich darauf verlassen, dass wir alle Veränderungen bei Kostenbestandteilen im Sinne unserer Kund:innen in der Preisgestaltung berücksichtigen. Besuchen Sie uns hier einfach regelmäßig – so sind Sie immer auf dem Laufenden.
Aktuelle Meldungen
01. Juli 2023
Gasspeicherumlage
Zum 1. Juli 2023 steigt die Gasspeicherumlage von 0,059 ct/kWh auf 0,145 ct/kWh und führt dadurch zu höheren Erdgasbeschaffungskosten. Die Kosten können wir mithilfe andersweitiger Kosteneinsparungen kompensieren, sodass aktuell keine Preisanpassung in den allgemeinen Tarifen (bspw. wärme.ideal oder wärme.ideal plus) für Wärme und Warmwasser erforderlich ist.
Das gilt nicht für Tarife, in denen die Gasspeicherumlage Bestandteil einer Preisanpassungsklausel ist.
24. Dezember 2022
Energiepreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen
Am 24. Dezember 2022 traten die gesetzlichen Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen in Kraft.
Die Wärmepreisbremse für Bürger:innen sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Für 80 % Wärmeverbrauchs gilt ein gedeckelter Arbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh (brutto). Für den restlichen Verbrauch, der die 80 % übersteigt, wird der vereinbarte Preis gezahlt. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Der Preisdeckel von 9,5 ct/kWh brutto gilt nur für Jahresbezüge bis 1,5 mio. kWh pro Jahr sowie für Haushalte, Pflege-, Vorsorge-, Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Liegt der Verbrauch über 1,5 mio. kWh jährlich beträgt der Preisdeckel 7,5 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen), für Dampf 9,0 ct/kWh netto (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen).
Das Energiesparen lohnt sich also weiterhin!
Fragen und Antworten zur Wärmepreisbremse
Warum ist die Wärmepreisbremse notwendig?
Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor extremen Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Das ist wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft.
Wie werden Wärmekund*innen entlastet?
Hier greifen drei Maßnahmen:
- Bereits zum 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % reduziert.
- Im Dezember 2022 übernahm der Bund die monatliche Abschlagszahlung.
- Ab 1. März 2023 greift die Wärmepreisbremse, die auch rückwirkend für Januar und Februar 2023 gilt.
Wie erfolgt die Wärmepreisbremse konkret?
Kleinere und mittlere Wärmekund:innen erhalten ab 01. März 2023 für ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser beträgt bei Wärme 9,5 ct/kWh.
Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.
Ab wann und wie lange gilt die Energiepreisbremse?
Die Energiepreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Darüber hinaus werden Privathaushalte und Unternehmen mit einer Einmalzahlung rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. Alternativ werden die Abschlagszahlungen gar nicht erst abgebucht.
Um den Zeitraum bis zur Preisbremse zu überbrücken, hat der Staat im Dezember 2022 zudem den Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen übernommen.
Woher weiß ich, in welcher Höhe ich entlastet werde? Wer informiert mich darüber?
Verbraucher:innen, die einen Versorgungsvertrag mit einem Wärmelieferanten abgeschlossen haben, werden bis spätestens zum 01. März 2023 von ihrem Wärmelieferanten über die Entlastung informiert. Der Versorger teilt dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 01. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Verbraucher:innen ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Wärme in kommenden Monaten ersehen.
In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Wärme versorgt werden, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. die oder der Vermietende die beschriebene Mitteilung seines Versorgers. Vermieter:innen und Vermieter sind dann ihrerseits verpflichtet, den Mieter:innen den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der oder die Vermietende informiert zugleich darüber, dass sie oder er die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieter:innen weiterreichen wird.
Sinken meine monatlichen Abschläge?
Ja, Sie erhalten einen neuen Abschlagsplan per Post für die Abschläge ab März 2023. Im März ziehen wir keine Abschläge ein, damit Sie – wie bereits im Dezember – direkt von der Entlastung profitieren, die auch rückwirkend für das gesamte Jahr 2023 gilt. Wenn Sie üblicherweise per Überweisung oder Dauerauftrag zahlen, bitten wir Sie, die März-Zahlung einmalig auszusetzen. Wenn Sie diese Zahlung nicht aussetzen, entsteht Ihnen kein Nachteil, denn in jedem Fall verrechnen wir den gesamten Entlastungsbetrag in Ihrer Jahresabrechnung mit den gezahlten Abschlägen.
Warum habe ich mit der Abrechnung eine neue Abschlagshöhe ohne Preisbremse mitgeteilt bekommen?
Die Bundesregierung hat in ihrer Gesetzesgrundlage vorgesehen, dass auf Grund technischer und zeitlicher Hürden die Energiepreisbremse erst im März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 angewendet werden dürfen. Aus diesem Grund werden wir die Höhe Ihrer Abschläge im März erneut anpassen und Ihnen dann einen neuen Abschlagsplan zusenden.
Muss ich meinen monatlichen Abschlag entsprechend der Preisbremse selbst anpassen?
Es ist vorgesehen, dass der Energieversorger mit der Energiepreisbremse ab 01. März 2023 direkt den monatlichen Abschlag anpasst. Über Ihre neue Abschlagszahlung werden Sie in einem Schreiben informiert. Hier bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld.
Warum wird mit der Energiepreisbremse nur 80 % gedeckelt und nicht 100 %?
Grundsätzlich sind alle Bürger*innen sowie Unternehmen angehalten, Energie einzusparen, um möglichst lange mit den vorhandenen Mengen an Brennstoffen auszukommen. Mit der Anwendung der Preisbremse auf 80 % des üblichen Jahresverbrauchs soll durch die verbleibenden eher teuren 20 % ein Anreiz geschaffen werden, um Kosten und Energie einzusparen. So haben Sie es teilweise selbst in der Hand, Ihre Energiekosten in einem verträglichen Rahmen zu halten.
Gilt die Energiepreisbremse auch für den Grundpreis?
Die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beziehen sich grundsätzlich nur auf den Arbeitspreis.
Lohnt sich das Energiesparen trotz Wärmepreisbremse?
Ja, Energiesparen ist weiterhin sehr wichtig, um Versorgungsengpässen vorzubeugen. Außerdem gilt der gedeckelte Wärmepreis nur für 80 % Ihres Verbrauchs, der im September 2022 prognostiziert wurde bzw. bei Großverbraucher:innen für 70% des gemessenen Verbrauchs im Kalenderjahr 2021. Sparen Sie keine Wärme ein, zahlen Sie für 20 bzw. 30 % Ihres Verbrauchs den meist höheren aktuellen Arbeitspreis. Wenn Sie im Privathaushalt also zum Beispiel 20 % einsparen, brauchen Sie den aktuellen Arbeitspreis nicht zahlen. Auch der gedeckelte Preis liegt deutlich über dem Preisniveau vor der Energiepreiskrise. Je mehr Energie Sie einsparen, desto mehr beugen Sie nicht nur Versorgungsengpässen vor, sondern entlasten auch Ihren Geldbeutel.
24. November 2022
Soforthilfe für Fernwärmekund*innen
Gute Nachrichten: Im Dezember 2022 erhalten Wärmekund:innen eine Soforthilfe in Form einer einmaligen finanziellen Entlastung. Damit Sie zeitnah von der Entlastung profitieren können, wird Energieservice Westfalen Weser im Dezember 2022 keine Abschlagsbeträge abbuchen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt haben, brauchen Sie sich um nichts zu kümmern. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet oder zahlen Sie per Überweisung? Dann setzen Sie Ihre Abschlagszahlung bitte einmalig für den Monat Dezember aus.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), mit der Prüfung der Anträge zur Kompensation, die von den Wärmeversorgern gestellt werden, beauftragt. Daher sind wir nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verpflichtet, folgende Daten von Ihnen an PwC zu übermitteln:
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
- Vor- und Nachname, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
- Kompensationsbetrag gemäß § 4 Absatz 3 EWSG
Fragen und Antworten zur Soforthilfe für Fernwärmekund*innen
Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?
Alle Privathaushalte, Firmen, Vermieter:innen und Wohneigentümergemeinschaften (WEGs) sowie Einrichtungen wie Schulen, Unis, Kitas, Pflegeeinrichtungen usw., die in § 4 Abs. 1 EWSG genannt sind, haben Anspruch auf Entlastung. Ausgenommen sind unabhängig vom Verbrauch zugelassene Krankenhäuser, die nicht zu den o. g. sozialen Einrichtungen gehören und Großkund:innen mit einem Verbrauch von über 1,5 GWh. Diese erhalten im Rahmen der geplanten Gas-/Wärmepreisbremse eine gesonderte Entlastung.
Wie erhalte ich die Soforthilfe im Dezember?
Ein Großteil unserer Kund:innen haben eine Lastschrift-Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) mit monatlicher Abbuchung erteilt. Diese Abbuchung setzen wir im Dezember 2022 aus. Sie brauchen sich in dem Fall um nichts zu kümmern.
Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet oder zahlen Sie per Überweisung? Dann setzen Sie dies bitte einmalig für den Monat Dezember aus. Dies können Sie selbst in Ihrem Online-Banking einstellen oder bei Ihrer Bank beauftragen.
Mit der nächsten Jahresabrechnung weisen wir den genauen Kompensationsbetrag der Soforthilfe aus und berücksichtigen diesen und die von Ihnen tatsächlich gezahlten Abschläge bei Ihrer Wärmeabrechnung. Falls Sie also einen Dauerauftrag nicht aussetzen, haben sie keine Nachteile.
Wie berechnet sich die Kompensation?
Wir rechnen rollierend ab, das heißt: Unsere Kund:innen erhalten ihre Abrechnung nicht alle zum selben Stichtag.
Daher berechnet sich der Kompensationsbetrag unterschiedlich:
1. Wurde der Monat September 2022 in einer Abrechnung, die bis Anfang Dezember 2022 ausgestellt wurde, berücksichtigt?
Dann errechnet sich der Kompensationsbetrag aus der Summe der im Abschlagsplan genannten Abschläge aus dem bereits abgerechneten Abrechnungszeitraum, geteilt durch 12 Monate, multipliziert mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Faktor 1,2.
2. Wurde der Monat September 2022 noch nicht in einer Abrechnung berücksichtigt, die bis Anfang Dezember 2022 ausgestellt wurde?
Dann errechnet sich Ihr individueller Kompensationsbetrag grundsätzlich auf Basis Ihres Brutto-Abschlags für September 2022, multipliziert mit der Abschlagsanzahl der noch abzurechnenden Abrechnungsperiode, geteilt durch 12 Monate, multipliziert mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Faktor 1,2.
Daher entspricht dieser Kompensationsbetrag nicht genau dem von uns nicht eingezogenen Abschlag im Dezember, der vom Gesetzgeber zunächst als Soforthilfe gedacht ist. Wir weisen den Kompensationsbetrag mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung aus und berücksichtigen ihn zusammen mit den gezahlten Abschlägen.
Muss ich die Kompensation selbst beantragen?
Nein. Energieservice Westfalen Weser erhält die Kompensation für alle Kund:innen vom Staat und gibt die Entlastung direkt weiter, indem der Dezember-Abschlag ausgesetzt wird. Die Verechnung der Differenz zwischen Ihrem Dezember-Abschlag und Kompensationsbetrag erfolgt mit der nächsten Jahresabrechnung.
Welche Kundendaten gibt Energieservice Westfalen Weser im Rahmen der Kompensation weiter?
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit der Prüfung der Anträge zur Kompensation, die von den Wärmeversorgern gestellt werden, beauftragt. Daher sind wir nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verpflichtet, folgende Daten von Ihnen an PwC zu übermitteln:
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
- Vor- und Nachname, Postanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
- Kompensationsbetrag gemäß § 4 Absatz 3 EWSG
Warum richtet sich die Kompensation nicht nach dem September-Abschlag?
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfesetz (EWSG) erlaubt eine Kompensation in Höhe des September-Abschlags von 2022 nur, wenn Sie 12 Abschläge im Jahr zahlen. Unsere Kund:innen zahlen in der Regel 10 - 11 Abschläge. Das liegt daran, dass nach einem Abrechnungszeitraum zunächst Ihr Zählerstand ermittelt wird und wir dann auf dieser Basis Ihre Abrechnung erstellen und Ihre neue Abschlagshöhe berechnen. Während dieser Zeit im Jahr zahlen Sie keine Abschläge.
Warum beträgt die Kompensation nicht 1/12 des Vorjahresverbrauchs?
Dieses Vorgehen ist im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) nur für Erdgas-Kund:innen vorgesehen. Für Fernwärme-Kund:innen sieht das Gesetz vor, dass sich die Kompensation nach den Abschlägen berechnet und nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch.
Ich bin noch nicht lange Kunde und habe keine vergangene 12-monatige Abrechnungsperiode. Wie wird mein Kompensationsbetrag berechnet?
Wir nutzen als Grundlage für die Ermittlung des Kompensationsbetrags den durchschnittlichen Abschlag von Vergleichskund:innen, damit wie vom Gesetz gefordert jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen berücksichtigt werden.
Kann ich die Höhe des Dezemberabschlags selbst wählen?
Als Soforthilfe der Bundesregierung ziehen wir im Dezember 2022 keinen Abschlag ein bzw. Sie brauchen Ihren Dezemberabschlag nicht zu überweisen.
Die Höhe des Kompensationsbetrags, den die der Staat für die Soforthilfe übernimmt, berechnet sich jedoch nicht nach dem Dezemberabschlag, sondern nach vergangenen Abschlägen – unabhängig davon, auf welchen Betrag Sie Ihren Dezemberabschlag festgelegt haben. Der Kompensationsbetrag für die Soforthilfe wird in Ihrer nächsten Jahresabrechnung ausgewiesen und mit dem entfallenen Dezemberabschlag verrechnet. So stellt der Gesetzgeber eine faire Entlastung sicher.
Wärmevertrag und Heizkostenabrechnung laufen über meinen Vermieter. Wie erhalte ich die Entlastung im Dezember?
Von der Entlastung profitiert zunächst Ihr Vermieter, der diese in der nächsten Heizkostenabrechnung berücksichtigen wird. Ihr Vermieter hat nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) besondere Informationspflichten gegenüber Ihnen als Mieter.
Der Wärmevertrag läuft über meinen Vermieter, aber die Abrechnung der Heizkosten/Wärme erfolgt immer direkt zwischen mir und Energieservice Westfalen Weser. Wie erhalte ich die Entlastung im Dezember?
In diesem Fall gelten die gleichen Regelungen wie für direkte Kund:innen von Energieservice Westfalen Weser: Ihren Dezember-Abschlag brauchen Sie nicht zahlen und den von uns ermittelten Kompensationsbetrag berücksichtigen wir in Ihrer nächsten Jahresabrechnung. Nur die Berechnung dieses Kompensationsbetrags ist anders: Sie haben 12 Abschläge, so dass die Höhe des Septemberabschlags 2022 plus 20 % herangezogen wird.
Ich vermiete Wohnungen und/oder lasse diese von einer (WEG)-Verwaltung verwalten. Wie funktionieren Soforthilfe und Kompensation in diesem Fall?
Wenn Sie als Vermieter oder WEG einen Wärmeliefervertrag mit uns geschlossen haben, erhalten Sie die Soforthilfe im Dezember. Das heißt: Den Dezember-Abschlag brauchen Sie nicht zu zahlen und den Kompensationsbetrag verrechnen wir wie bei allen Kund:innen mit der Jahresabrechnung. Sie oder Ihre Verwaltung geben die Kompensation im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung weiter, haben jedoch bereits jetzt Informationspflichten gegenüber Ihren Mieter:innen zu beachten. Nachlesen können Sie dies im § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG).
28. Oktober 2022
Umsatzsteuer auf 7 % gesenkt
Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 fallen auch auf Fernwärme nur 7 % statt 19 % Umsatzsteuer an. Das gilt nun auch für die Wärme aus Heizkesselanlagen, die mit Erdgas betrieben werden. Für Sie als unsere Wärmekund:innen bedeutet dies eine deutliche Entlastung bei den Wärmepreisen, da der reduzierte Umsatzsteuersatz für alle Bestandteile des Wärmepreises gilt.
01. Oktober 2022
Gasumlage und Preisanpassung
Die von der Bunderegierung ursprünglich beschlossenen Gasumlagen (u. a. Beschaffungs-, Speicher- und Bilanzierungsumlage) waren der Grund für die Erhöhung unserer Wärmepreise zum 01. Oktober 2022. Kurzfristig wurde die Gasbeschaffungsumlage allerdings gekippt. Diese Entlastung werden wir selbstverständlich vollständig über unsere Wärmepreise an Sie weitergeben. Die aktuellen Preise ohne Gasbeschaffungsumlage finden Sie auf unseren Produktseiten.
Fragen und Antworten zur Wärmepreisanpassung aufgrund steigender Gaskosten
Um welchen Betrag ändern sich die Wärme- und Warmwasserkosten?
Ab 1. Oktober 2022 sollten alle Gaskund:innen in Deutschland mit zusätzlichen Kosten belastet werden, u. a. mit der Gasbeschaffungsumlage, der Gasspeicherumlage, zus. Bilanzierungskosten.
Ende September 2022 hat die Bundesregierung beschlossen, die Gasbeschaffungsumlage zu streichen. Danach wurde die Mehrwertsteuerfrage geregelt: Für sämtliche Wärmelieferungen aus einer Wärmeerzeugungsanlage gilt vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 %.
Fest steht, dass wir die Einsparung aus der Gasbeschaffungsumlage auf jeden Fall vollständig an unsere Wärmekund:innen weitergeben werden. Dadurch reduziert sich der mitgeteilte Wärmepreisaufschlag ab 01. Oktober 2022 von 4,20 ct/kWh auf 1,22 ct/kWh zzgl. MwSt.. Auch bei den Warmwasserkosten wird die Kostenreduzierung eingerechnet.
Die aktuellen Preise finden Sie auf unseren Produktseiten.
Profitieren alle Wärmekund*innen von der Kostenentlastung?
Wir gehen davon aus, dass der Wegfall der Gasbeschaffungsumlage für alle Wärmehaushaltskund:innen gilt, deren Wärme mit Erdgas erzeugt wird.
Auch unsere Wärmekund*innen profitieren nun von dem vorübergehend auf 7 % reduzierten Mehrwertsteuersatz.
Die Preise mit der reduzierten Mehrwertsteuer finden Sie in Kürze auf unseren Produktseiten.
Wird die Mehrwertsteuer reduziert?
Für Gaskund:innen wird die Mehrwertsteuer von Oktober 2022 bis März 2024 von 19 % auf 7 % reduziert. Dieses wurde nun auch für Wärmelieferungen aus einer Wärmeerzeugungsanlage festgelegt.
Die Preise mit der reduzierten Mehrwertsteuer finden Sie in Kürze auf unseren Produktseiten.
Wird meine Abschlagshöhe angepasst?
Wir haben aufgrund der ursprünglich geplanten Umlagekosten für Gas die Abschläge ab Oktober erhöht. Aufgrund der unklaren gesetzlichen Vorgaben haben wir uns entschlossen, die Abschläge kurzfristig nicht erneut zu ändern.
Alle Kund:innen können ihren Abschlag selbst online über unser Kundenportal oder auch über unseren telefonischen Kundenservice wieder reduzieren.
Hier geht es zu unserem Kundenportal
Wir empfehlen jedoch, es bei den derzeitigen Abschlägen zu belassen. Die Wintermonate stehen vor der Tür und niemand weiß, ob wir einen kalten Winter bekommen. Trotz aller Entlastungen ist davon auszugehen, dass Energie und damit auch Wärme teurer werden.
Abschläge sind nicht verloren, sondern werden bei der Jahresabrechnung für 2022 natürlich entsprechend berücksichtigt. Haben Sie zu viel gezahlt, können Sie sich über eine Erstattung Anfang kommenden Jahres freuen.
Muss ich meine Zähler selbst ablesen?
Alle Zählerstände zum 30. September 2022 werden per Fernauslesung erfasst oder maschinell anhand von offiziellen Wetterdaten ermittelt oder zum Teil auch von Kund:innen gemeldet. Die nächste Ablesung führen wir zum Jahresende durch.
Empfehlung von uns:
Lesen Sie Ihre Zähler regelmäßig selbst ab, z.B. immer am Monatsende und notieren Sie sich die Werte. So bekommen Sie eine gute Übersicht über Ihre Verbräuche und können so auf Dauer erkennen, ob z. B. Sparmaßnahmen funktioniert haben. Zum Vergleich sind auch auf Ihrer Abrechnung die Verbräuche aus dem Vorjahr angegeben. Auch das erleichtert die Verbrauchskontrolle.
Wo finde ich die aktuellen Preisblätter?
Eine detaillierte Darstellung unserer Tarifpreise finden Sie auf den entsprechenden Produktseiten.
Kann es passieren, dass im Winter nicht genug Erdgas für meine Heizung zur Verfügung steht?
Derzeit gehen wir davon aus, dass die Wärmeversorgung gesichert ist. Die Versorgung von Privatkund:innen besitzt eine hohe Priorität. Privatkund:innen zählen zu den geschützten Kund:innen. Im Fall einer Erdgasmangelversorgung würden zunächst ausgewählte Großverbraucher:innen abgeschaltet, um die Versorgung von geschützten Kund:innen möglichst lange zu gewährleisten.
Wir empfehlen allen Kund:innen, Möglichkeiten zur Energieeinsparung zu nutzen. Je weniger Energie verbraucht wird, umso sicherer ist die Energieversorgung in Deutschland.
Was kann ich tun, um meine Wärmekosten zu reduzieren?
Alle Wärmekund:innen sollten versuchen, den eigenen Verbrauch weitestgehend zu reduzieren.
Insbesondere im kommenden Winter sollte Haushalte stärker als bisher auf ihr Heizverhalten achten. Als Faustformel gilt: Schon durch einen Grad weniger Raumtemperatur lässt sich der Wärmeverbrauch um 6 % reduzieren. Auch verkürzte Duschdauer und eine reduzierte Wassertemperatur können den Verbrauch senken.
Um noch mehr und vor allem nachhaltig Energie zu sparen, können Hausbesitzer:innen durch eine energetische Gebäudesanierung die Energieeffizienz des Gebäudes erhöhen.
Für Tipps zu weiteren Sparmaßnahmen können sich Privatkund:innen z.B. an die Verbraucherzentralen wenden.
Wie entwickeln sich die Preise ab 2023?
Die jetzige Preissituation gilt vorerst bis Ende 2022. Die Senkung der Mehrwertsteuer ist bis 31. März 2024 festgelegt. Die verbliebenen gesetzlichen Gasumlagen sollen zukünftig viertel- bzw. halbjährlich angepasst werden. Mit einem Kostenanstieg im Jahr 2023 muss weiterhin gerechnet werden, weil die Großhandelspreise für Erdgas in den letzten Monaten drastisch gestiegen sind.
Die neu beschlossenen Kostensenkungsmaßnahmen und der kommende Gaspreisdeckel werden jedoch dazu führen, dass der Preisanstieg geringer ausfällt, als noch im September 2022 gedacht.
Konkretere Angaben können wir zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht machen.
Informationen Nahwärmeversorgung Kirchlengern
Die Nahwärmeversorgung Kirchlengern GmbH (NWK) versorgt mehrere Wohngebiete, Rathaus, Gewerbeobjekte und das Freizeitbad Aqua Fun mit umweltfreundlicher Nahwärme, zum Teil aus einer Biogasanlage. An dem Unternehmen NWK sind die Gemeinde Kirchlengern und Energieservice Westfalen Weser zu gleichen Anteilen beteiligt.
24. November 2022: Die Soforthilfe – kein Dezember-Abschlag für Wärme
Im Dezember profitieren Sie bei Ihren Wärmekosten mit der Soforthilfe vom Entlastungspaket der Bundesregierung: Wir buchen Ihren Dezember-Abschlag nicht ab. Wenn Sie Ihren monatlichen Abschlag für Wärme per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, setzen Sie Ihre Zahlung für den Monat Dezember bitte selbst aus. Als Einmalzahlung soll diese Soforthilfe den Zeitraum bis zur geplanten Wärmepreisbremse im März 2023 überbrücken. Weitere Informationen folgen.
28. Oktober 2022: Umsatzsteuer auf 7 % gesenkt
Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 fallen auch auf Fernwärme nur 7 % statt 19 % Umsatzsteuer an. Das gilt nun auch für die Wärme aus Heizkesselanlagen, die mit Erdgas betrieben werden. Für Sie als unsere Wärmekund:innen bedeutet dies eine deutliche Entlastung bei den Wärmepreisen, da der reduzierte Umsatzsteuersatz für alle Bestandteile des Wärmepreises gilt.
1. Oktober 2022: Gasumlagen und Preisanpassung
Die von der Bunderegierung ursprünglich beschlossenen Gasumlagen (u. a. Beschaffungs-, Speicher- und Bilanzierungsumlage) waren der Grund für die Erhöhung unserer Wärmepreise zum 1. Oktober 2022. Kurzfristig wurde die Gasbeschaffungsumlage allerdings gekippt. Diese Entlastung werden wir selbstverständlich vollständig über unsere Wärmepreise an Sie weitergeben.
Bereiche Körbenstraße / An der Else: Obwohl wir Ihre Raumwärme und Ihr warmes Wasser überwiegend aus klimaneutralem Biogas in der Biogasanlage beim Straßenverkehrsamt erzeugen, nutzen wir einen Erdgasanteil, der Ihren Wärmepreis steigen lässt.
Weitere Informationen
Unsere Energiespartipps für Ihr Zuhause
Wir haben durch unser Verhalten zu Hause einen wichtigen Einfluss auf den Energieverbrauch. Schon kleine Optimierungen im Alltag können helfen, nachhaltig den Energieverbrauch zu senken.
Bundesnetzagentur (BNetzA)
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht täglich (Mo.-Fr.) Informationen zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland.
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